International

Werden Sie in einen EU/EFTA-Staat entsandt (bei anderen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, kommt es darauf an, welche Versicherungen im Abkommen enthalten sind) oder führen Sie als Arbeitnehmer/in die obligatorische AHV/IV weiter, bleiben Sie den anderen schweizerischen Sozialversicherungen, somit also auch der Familienausgleichskasse, unterstellt.

 

In beiden Fällen entrichten ausschliesslich die Schweizer Arbeitgebenden die Beiträge an die Familienausgleichskasse (Ausnahme: Kanton Wallis). Arbeitnehmende haben allenfalls Anspruch auf kaufkraftabhängige Familienzulagen, wenn sich die Kinder ebenfalls im Ausland aufhalten. Befinden sich die Kinder in der Schweiz, werden ungekürzte Zulagen ausgerichtet.

 

Weitere Informationen zum Thema ‚International‘ und die dazugehörigen Formulare finden Sie bei unserer Ausgleichskasse.

 

 

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