ENTSENDUNGEN
Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU/EFTA sowie die Sozialversicherungsabkommen mit den anderen Staaten sehen eine Unterstellung am bisherigen Erwerbsort vor, wenn der Einsatz im entsprechenden Land nur für eine kurze Zeit erfolgt.
Zu beachten ist, dass nichterwerbstätige Personen, welche entsandte Partner begleiten, grundsätzlich nicht bei der AHV/IV mitversichert sind, ausser dies ist im jeweiligen Sozialversicherungsabkommen so geregelt. Sie haben jedoch unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, der obligatorischen Versicherung beizutreten. Siehe auch: Wegzug aus der Schweiz
Weitergehende Informationen zu Arbeitnehmenden im Ausland und ihren Angehörigen finden Sie hier.
Mit einem der folgenden Formulare können Sie den Antrag zur Weiterführung bzw.-geltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts stellen oder Sie verwenden die Webapplikation ALPS:
- Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts
- Application to remain subject to Swiss social insurance legislation (English version)