Leistungen der Familienausgleichskasse
Anspruchsberechtigung Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden sowie Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft. Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gilt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Dazu verweisen wir Sie gerne auf die Website der Informationsstelle AHV/IV unter www.ahv-iv.ch.
Personen, welche im Sinne des AHV-Gesetzes als Nichterwerbstätige gelten und bei einer Ausgleichskasse die Beiträge entrichten, haben unter Umständen ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen.
Der Anspruch besteht im Grundsatz für Personen, welche für Kinder aufkommen, und zwar für:
- Eigene Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und zur Erziehung aufgenommen worden sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die antragstellende Person überwiegend aufkommt
Anspruchskonkurrenz
Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Wenn mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen haben, ist die Reihenfolge des Bezuges wie folgt geregelt:
- Erwerbstätige Person
- Die Person, die das Sorgerecht innehat (oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte)
- Die Person, bei der das Kind überwiegend lebt (oder bis zur Mündigkeit lebte)
- Die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton anwendbar ist (Beispiel: der eine Elternteil arbeitet im Wohnsitzkanton des Kindes)
- Die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
- Die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Diejenige Person, welche gemäss Rangordnung zum Bezug berechtigt ist, kann den Antrag auf Familienzulagen bei ihrer Familienausgleichskasse stellen. Mit folgendem Online-Tool können Sie die bezugsberechtigte Person einfach bestimmen:
Bestimmung der Anspruchsberechtigung
Berechnungstool: «Familienzulagen: (Erst-)Anspruchsberechtigung»