Anspruch bei Ausbildung
Ausbildungszulagen werden ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind nach der obligatorischen Schulausbildung eine Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem nachfolgenden Monat, nach dem das Kind 15 Jahre alt geworden ist. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es 25 Jahre alt geworden ist.
Durch Einreichen der Anmeldung und der Ausbildungsbestätigung wird der Anspruch geltend gemacht. Wird bereits eine Kinderzulage bei der PROMEA Familienausgleichskasse bezogen, senden wir Ihnen rechtzeitig eine Aufforderung zur Einreichung des Ausbildungsnachweises.
Begriff der Ausbildung
Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht bei folgenden Ausbildungen:
- Der Besuch von Schulen oder Kursen, die der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung dienen
- Die berufliche Ausbildung im Rahmen eines eigentlichen Lehrverhältnisses, aber auch sonst jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat (z. B. Praktikum, Sprachaufenthalt etc.)
Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht für Kinder, deren Erwerbseinkommen CHF 29 400 pro Jahr oder CHF 2 450 pro Monat übersteigt.
Überprüfung der bestehenden Ausbildungen
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen die periodische Überprüfung laufender Leistungsansprüche vor. In diesem Zusammenhang informieren wir Sie rechtzeitig und schriftlich, dass die Gültigkeit des bestehenden Zulagenentscheids abläuft, und bitten Sie, uns für die sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Jugendlichen aktuelle Ausbildungsnachweise einzureichen.