AUSTRITT EINER BEZUGSBERECHTIGTEN PERSON
Mit dem Austritt entfällt der Anspruch auf Ausrichtung der Familienzulagen durch die PROMEA Familienausgleichskasse. Um unnötige Rückforderungen zu vermeiden, melden Sie uns als Arbeitgebende bitte unverzüglich sämtliche Austritte von Mitarbeitenden, welche Zulagen beziehen, mit diesem Formular. Nutzen Sie bereits PROMEA connect, so können Sie uns die Austritte auch ganz einfach dort melden.
IM TODESFALL EINER BEZUGSBERECHTIGTEN PERSON
Beim Tod der bezugsberechtigten Person werden die Familienzulagen, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist, für den laufenden und die drei folgenden Monate ausgerichtet. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall der rechtmässige Anspruch auf diese Familienzulagen. Bitte vermerken Sie den Austrittsgrund auf dem Austrittsformular bzw. im PROMEA connect.
UNTERMONATIGER EIN- ODER AUSTRITT EINER BEZUGSBERECHTIGTEN PERSON
Es werden nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Familienzulagen ausgerichtet. Bei untermonatigem Ein- oder Austritt besteht nur ein Anspruch für die Tage der effektiven Anstellung. Die Berechnung erfolgt nach kaufmännischen Regeln. Somit entspricht ein Monat immer 30 Tagen. Bei einer Kinderzulage von CHF 200 im Monat beträgt der Ansatz in jedem Monat CHF 6.70 pro Tag, bei einer Ausbildungszulage von CHF 250 beträgt der Ansatz CHF CHF 8.35.