MUTTERSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG (MSE) /
MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG GENF (MSV)
MUTTERSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG
Die Mutterschaftsentschädigung finanziert über die Erwerbsersatzordnung (EO) den Lohnausfall während der Mutterschaft. Die Entschädigung beträgt 80 % des ausfallenden Lohnes, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Der Anspruch besteht während 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Seit dem 1. Juli 2021 kann die Bezugsdauer verlängert werden, wenn das neugeborene Kind direkt nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Die Bezugsdauer wird in diesem Fall um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert, beträgt aber maximal 154 Tage.
Die Mutterschaftsentschädigung ist der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt, die entsprechenden Abzüge werden vor der Auszahlung vorgenommen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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Versicherungszeit von 9 Monaten vor der Niederkunft
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In diesen 9 Monaten während mind. 5 Monaten erwerbstätig
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Zum Zeitpunkt der Niederkunft muss die Mutter als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende gelten
Ist Ihr/e Arbeitgeber/in oder sind Sie als selbstständig erwerbende oder nicht erwerbstätige Person bei unserer Ausgleichskasse angeschlossen, können Sie untenstehende Anmeldung am Bildschirm ausfüllen und anschliessend ausgedruckt und unterzeichnet uns zusenden. Noch einfacher geht es via PROMEA connect: dort können Sie das Formular bequem online ausfüllen und direkt – ohne Unterschrift – übermitteln.
Weitere Information zur Mutterschaftsentschädigung sowie alle notwendigen Formulare finden Sie gleich auf dieser Seite unter „Formulare und Merkblätter“.
Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, erhält der andere Elternteil (der Vater resp. die Ehefrau der Mutter), zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Urlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss. Er endet vorzeitig, wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG KANTON GENF
Die Mutterschaftsversicherung Genf richtet für erwerbstätige Mütter im Kanton Genf während der Mutterschaft weitergehende Leistungen aus:
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Allfällige Differenzzahlungen zur Mutterschaftsentschädigung während den ersten 14 Wochen
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Ergänzende Leistungen während 2 Wochen im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung
Die Leistungen der MSV GE sind nicht der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt.
Es muss dafür keine zusätzliche Anmeldung vorgenommen werden. Die Leistungen werden durch die PROMEA Ausgleichskasse ausgerichtet. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung werden über die Mutterschaftsversicherung Genf auch Leistungen bei Adoptionen ausgerichtet.