LEISTUNGEN DER AHV UND IV
ALTERSRENTEN UND HILFLOSENENTSCHÄDIGUNGEN DER AHV
Die AHV deckt zu einem massgeblichen Teil den Existenzbedarf nach Erreichung des Referenzalters (bisher als «Rentenalter» bezeichnet). Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Altersrenten können ein bis zwei Jahre vorbezogen oder mindestens ein Jahr und bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Es ist auch möglich statt der ganzen Altersrente nur einen Anteil davon vorzubeziehen bzw. aufzuschieben. Der Anteil muss zwischen 20 % und maximal 80 % der Ihnen zustehenden Altersrente liegen. Bitte beachten Sie bei einem Vorbezug, dass Sie für die verbleibenden Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter als Nichterwerbstätige/r beitragspflichtig werden. Weitere Informationen zum flexiblen Rentenalter finden Sie hier im dazugehörenden Merkblatt und im Erklär-Video.
Es empfiehlt sich, die Anmeldung für eine Altersrente etwa drei Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge geleistet worden sind. Bei verheirateten Personen, deren Partner bereits Bezüger einer Rente ist, ist die Anmeldung bei dessen Ausgleichskasse einzureichen (Einheit des Rentenfalles). Haben Sie in der Schweiz Ihren Wohnsitz und zusätzlich Versicherungszeiten in einem oder mehreren EU-/EFTA-Staaten zu verzeichnen, wird mit der Anmeldung in der Schweiz auch die Anmeldung bei den ausländischen Institutionen durchgeführt.
Nebst den Altersrenten kann auch Anspruch auf Kinderrenten bestehen. Diese werden bis zum 18. Altersjahr gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, verlängert sich der Anspruch bis zum Ende der Ausbildung, höchstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.
Die Berechnung der Renten wird unter Berücksichtigung der geleisteten Beitragszeit und den erzielten Einkommen vorgenommen. Je nach familiärer Konstellation können zusätzlich Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden.
Wenn Sie nach dem Referenzalter Erwerbseinkommen erzielen, auf welchen AHV-Beiträge erhoben werden, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was zu einer höheren Altersrente führen kann. Weitere Informationen finden Sie hier im dazugehörenden Merkblatt.
Die Hilflosenentschädigungen der AHV werden bei Hilflosigkeit gewährt. Der Grad der Hilflosigkeit wird von der IV-Stelle abgeklärt und festgelegt. Es wird auch unterschieden, ob die berechtigte Person zuhause oder im Heim wohnt. Die Ausgleichskassen verfügen die Leistungen und nehmen die monatlichen Zahlungen zusammen mit der Altersrente vor. Hilflosenentschädigungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet.
Ist Ihr/e Arbeitgeber/in unserer Ausgleichskasse angeschlossen oder sind Sie selbst als Selbstständigerwerbende oder Nichterwerbstätige unserer Ausgleichskasse angeschlossen, können Sie untenstehende Anmeldung(en) am Bildschirm ausfüllen und anschliessend ausgedruckt und unterzeichnet uns zusenden:
- Anmeldung Altersrente AHV
- Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
- Anmeldung Hilflosenentschädigung AHV
Ihre Anmeldung für Hilflosenentschädigungen der AHV leiten wir gern zur Prüfung der IV-Stelle weiter. Nach dem Entscheid der IV-Stelle informieren wir Sie umgehend.
Weitere Informationen zu den Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV finden Sie hier.