WEGZUG AUS DER SCHWEIZ
Mit dem Wegzug aus der Schweiz und Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz scheidet man in der Regel aus der obligatorischen Versicherung aus. Für diejenigen Personen, welche die obligatorische Versicherung weiterführen oder der freiwilligen Versicherung beitreten möchten, bestehen folgende Möglichkeiten:
WEITERFÜHRUNG DER VERSICHERUNG
Personen, welche im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können die obligatorische Versicherung weiterführen, wenn sie
- mindestens während 5 aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren
- die Weiterführung innerhalb von 6 Monaten seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung anmelden und
- das Einverständnis des Arbeitgebers in der Schweiz vorliegt.
Hinweis: Wird die obligatorische Versicherung weitergeführt, bleibt die versicherte Person den anderen Sozialversicherungen ebenfalls unterstellt. Auch die freiwillige Versicherung in der Beruflichen Vorsorge ist dann möglich.
Mit einem der folgenden Formulare können Sie den Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts stellen:
- Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts
- Application to remain subject to Swiss social insurance legislation (English version)
BEITRITT ZUR OBLIGATORISCHEN VERSICHERUNG
Nichterwerbstätige Personen, welche den Partner ins Ausland begleiten, können der obligatorischen Versicherung beitreten. Voraussetzung ist die Weiterversicherung des erwerbstätigen Partners im Ausland. Die Anmeldung muss innerhalb von 6 Monaten eingereicht werden, wenn die Versicherung lückenlos weitergeführt werden soll.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Staatsangehörige der Schweiz und der EU/EFTA mit Wohnsitz ausserhalb dieser Staaten können der freiwilligen Versicherung beitreten, sofern sie:
- unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens 5 aufeinanderfolgende Jahren ununterbrochen versichert waren, und
- die Anmeldung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder im Ausland bei der schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) innerhalb eines Jahres seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht haben.
Bei einem Wegzug in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA wird empfohlen, Kinder ab fünf Jahren freiwillig versichern zu lassen.
- Anmeldung freiwillige Versicherung
Detaillierte Informationen erhalten Sie in folgenden Merkblättern:
Für weitere Informationen und detaillierte Abklärungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne auch telefonisch beratend zur Seite.