BEITRAGSERHEBUNG

Die Beiträge werden während des Jahres zunächst auf Basis der gemeldeten provisorischen Lohnsumme, bzw. für Selbständigerwerbende auf Basis des voraussichtlichen Einkommens erhoben. Die effektiv geschuldeten Beiträge werden Ende Jahr nach Eingang der Lohnmeldung festgesetzt, für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige nach Eingang der Steuerveranlagung durch die Steuerbehörde.

 

Die Differenz zwischen den während des Jahres in Rechnung gestellten Akontobeiträgen und den effektiven Beiträgen wird mit der Schlussrechnung erhoben bzw. zurückerstattet.

 
Bei einer jährlichen Lohnsumme bis zu CHF 200 000 müssen die Akontobeiträge vierteljährlich, bei einer Lohnsumme über CHF 200 000 hingegen monatlich bezahlt werden. Selbständigerwerbende hingegen zahlen ihre Beiträge immer vierteljährlich. Dabei ist der späteste gesetzlich vorgeschriebene Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Monats- bzw. Quartalsende.

Beispiel: Beiträge für den Monat August sind bis 10. September zu begleichen.
 
Ändert die gemeldete provisorische Lohnsumme zum Beispiel infolge Ein- oder Austritt von Mitarbeitenden, sind Abweichungen in der gesamten Jahreslohnsumme von 10 % und mehr bitte zu melden. Somit können bei der Jahresendverarbeitung grosse Nach- oder Rückzahlungen vermieden werden. Die Änderung der Lohnsumme können Sie elegant via PROMEA connect oder E-Mail melden.


Stellen Selbständigerwerbende bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, ist dies unverzüglich zu melden, da sonst Verzugszinsen riskiert werden. Die Meldung können Sie mit dem Formular Anpassung Akontobeiträge Selbständigerwerbende oder per E-Mail vornehmen.


Anfangs Dezember werden Ihnen als Arbeitgeber/in die Unterlagen für die definitive Festsetzung der effektiv geschuldeten Beiträge zugestellt. Nach Eingang der Lohnmeldungen werden die Einkommen auf dem persönlichen Individuellen Konto Ihrer Mitarbeitenden verbucht. Unser informativer Leitfaden unterstützt Sie beim Ausfüllen der notwendigen Formulare. Die Daten können Sie uns noch einfacher über das elektronische Verfahren melden. Mit der Schlussabrechnung wird das Beitragsjahr abgeschlossen und die Differenzbeträge erhoben bzw. zurückerstattet.


Bei Selbständigerwerbenden werden die definitiven Beiträge erst aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Mit der Schlussabrechnung wird ebenfalls das Beitragsjahr abgeschlossen und die Differenzbeträge erhoben bzw. zurückerstattet.
Nachträge aus früheren Jahren müssen immer separat gemeldet werden.

 

Verzugszinsen

Die Gesetzgebung verpflichtet die Ausgleichkassen für verspätete Zahlungen oder verspätet eingereichte Abrechnungen einen Verzugszins zu erheben. Weitere Informationen finden Sie für Arbeitgebende hier und für Selbständigerwerbende hier.

Formulare und Merkblätter

Hier finden Sie die passenden

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