VATERSCHAFTS­ENTSCHÄDIGUNG (VSE)

VATERSCHAFTS­ENTSCHÄDIGUNG

Erwerbstätige Väter sowie Ehefrauen von Müttern haben seit dem 1. Juli 2022 Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ab der Geburt des Kindes. Der Lohnausfall während dieser Zeit wird – wie beim Mutterschaftsurlaub – über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Entschädigung für den Verdienstausfall während dieser Zeit wird als Vaterschaftsentschädigung bezeichnet.

 

Anders als der Mutterschaftsurlaub beginnt der Vaterschaftsurlaub nicht zwingend mit der Geburt des Kindes, sondern darf innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt und entweder am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise bezogen werden. Es werden maximal 14 Taggelder ausbezahlt.


Wie bei der Kindsmutter beträgt die Entschädigung 80 % des ausfallenden Lohnes, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Die Vaterschaftsentschädigung ist der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt, die entsprechenden Abzüge werden bei direkter Auszahlung an den Vater vor der Auszahlung vorgenommen.
 

 

VORAUSSETZUNGEN

  • Versicherungszeit von 9 Monaten vor der Geburt des Kindes

  • In diesen 9 Monaten während mindestens 5 Monaten erwerbstätig

  • Zum Zeitpunkt der Geburt muss der Vater/die Ehefrau der Mutter als Arbeitnehmend oder als selbstständig erwerbendend gelten

 

 

ANMELDUNG UND AUSZAHLUNG

Ist Ihr/e Arbeitgeber/in unserer Ausgleichskasse angeschlossen oder sind Sie selbst als selbstständig erwerbende Person unserer Ausgleichskasse angeschlossen, können Sie die Anmeldung am Bildschirm ausfüllen und anschliessend ausgedruckt und unterzeichnet uns zusenden. Noch einfacher geht es via PROMEA connect: dort können Sie das Formular bequem online ausfüllen und direkt – ohne Unterschrift – übermitteln.
 
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Vaterschaftsentschädigung erst nach Bezug des vollen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs geltend gemacht werden kann. Anmeldungen für die maximal 14 Taggelder werden einmalig nachschüssig ausbezahlt. 
 
Sie können den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bis 5 Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist geltend machen. Danach erlischt der Vaterschaftsurlauf ohne weitere Ansprüche.

 

 

WEITERE INFORMATION

Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes stirbt, hat die Mutter Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

 

Weitere Information zur Vaterschaftsentschädigung sowie alle notwendigen Formulare finden Sie gleich auf dieser Seite unter „Formulare und Merkblätter“.

 

Formulare und Merkblätter

Hier finden Sie die passenden

Formulare und Merkblätter.

Formulare und Merkblätter
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