Adoptionsentschädigung
Adoptionsentschädigung
Erwerbstätige Eltern, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, haben ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub.
Der Lohnausfall während dieser Zeit wird – wie beim Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub – über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Entschädigung für den Verdienstausfall während dieser Zeit wird als Adoptionsentschädigung bezeichnet.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf den zweiwöchigen Urlaub zu haben, müssen die Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbstständigerwerbend sein. Die Adoptiveltern müssen in den neun Monaten unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Das Adoptivkind darf nicht älter als vier Jahre sein. Für Eltern, die das Kind der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) adoptieren ist kein entschädigter Urlaub vorgesehen.
Anmeldung und Auszahlung
Diese neue Entschädigung wird schweizweit von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK Nr. 26) ausbezahlt. Die Anmeldung ist deshalb direkt bei dieser Ausgleichskasse einzureichen.
Weitere Information
Weitere Information zur Adoptionsentschädigung sowie alle notwendigen Formulare finden Sie auf der Website der zuständigen Kasse, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK Nr. 26).